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Aktuelles aus Eisingen
16. Oktober 2020

Informationen zu Corona

05.04.2022

Heute im Kabinett unter der Leitung von Ministerpräsident Dr. Söder:
1. Neuausrichtung des Testkonzepts in Schulen und Kindertagesstätten zum 1. Mai / Generelle Testungen an den Schulen und in der Kindertagesbetreuung werden eingestellt
Das Testkonzept an Schulen und Kindergärten wird in Bayern ab dem 1. Mai 2022 neu ausgerichtet. Generelle Testungen an den Schulen und in der Kindertagesbetreuung werden eingestellt. Damit wird den geplanten neuen Isolations- und Quarantäneempfehlungen des Bundes Rechnung getragen und der erwartete Rückgang der Infektionszahlen – begründet durch das Ausklingen der Erkrankungssaison für Atemwegserreger und durch die Überschreitung des Höhepunktes der Omikron-Welle – berücksichtigt. Gleichzeitig wird die Eigenverantwortung des Personals, der Schülerinnen und Schüler sowie der Familien der jüngeren Schul- und Kita-Kinder gestärkt.
Bis zum 30. April 2022 wird das derzeitige Testkonzept an den Schulen und in der Kindertagesbetreuung beibehalten. Somit kann den bei kälterem Wetter noch häufig bestehenden Übertragungsgelegenheiten in Innenräumen und den erfahrungsgemäß höheren Infektionszahlen unter den Schülerinnen und Schülern nach den Osterferien wirksam begegnet werden. Für den Bereich der Kindertageseinrichtungen besteht darüber hinaus bis zum 31.08.2022 die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis die Kita-Kinder mittels PCR-Pooltestungen entsprechen der Laufzeit der Förderrichtlinie des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) zu testen.
2. Freistaat erhöht Förderhöchstgrenze der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe / Im Einzelfall jetzt bis zu 250.000 Euro Unterstützung möglich / Neue Förderhöchstgrenze insbesondere für Schweinehalter existentiell
Der Ministerrat hat heute die Anhebung des Förderhöchstbetrags in der Bayerischen Härtefallhilfe auf bis zu 250.000 Euro beschlossen. Die Förderhöchstgrenze von 100.000 Euro wird für den Regelfall beibehalten. Zukünftig sind aber in begründeten Einzelfällen auch darüber hinausgehende Förderungen möglich.
Mit der Anhebung des Höchstbetrags wird auf die Verlängerung des Förderzeitraums der Härtefallhilfe von anfangs acht auf inzwischen 20 Monate reagiert, da sich bei vielen Unternehmen entsprechend auch der Förderbedarf erhöht hat. Relevant ist die Anhebung insbesondere für den Teil der bayerischen Schweinehalter, der mangels Nachweises eines ausschließlich coronabedingten Umsatzrückgangs von der Überbrückungshilfe des Bundes ausgeschlossen ist. Auf Grundlage einer vom Freistaat mit dem Bund ausgehandelten Kompromisslösung können diese Schweinehalter im Rahmen der Bayerischen Härtefallhilfe gefördert werden und jetzt auch von der erhöhten Förderhöchstgrenze profitieren.
Die Bayerische Härtefallhilfe ermöglicht den Ausgleich Corona-bedingter Einbußen von Unternehmen und Selbständigen, die keinen Anspruch auf andere staatliche Förderprogramme haben. Die Förderkonditionen orientieren sich an der Überbrückungshilfe und ermöglichen die Erstattung von bis zu 100% der betrieblichen Fixkosten. Fördermittel werden dabei je zur Hälfte von Bayern und dem Bund getragen.

16. BayIfSMV vom 01. April 2022 (PDF | 160 KB)

16. BayIfSMV vom 01. April 2022 Begründung (PDF | 195 KB)

04.03.2022

15. BayIfSMV Änderung vom 03.03.2022 (PDF | 159 KB)

15. BayIfSMV Begründung zur Änderung vom 03.03.2022 (PDF | 197 KB)

17.02.2022

Kontaktbeschränkungen
Keine Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene
Die Kontaktregeln für Ungeimpfte bleiben unverändert: ein Haushalt darf sich nur mit maximal zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands treffen – Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt.

Gastronomie und Hotels
Im Innen- und Außenbereich weiterhin 2G, Im Innenbereich weiterhin FFP2-Maskenpflicht außer am Platz

Körpernahe Dienstleistungen
Es gilt die 3G-Regel für Friseur, Kosmetik-, Tattoo- und Nagelstudios

Läden und Geschäfte
Für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe entfällt die Begrenzung der Kundenzahl von einem Kunden auf zehn Quadratmeter. Die FFP2-Maskenpflicht bleibt bestehen.

Schwimmbad, Therme oder Sauna
Es gilt die 2G-Regelung, für Solarien 3G

Freizeitaktivitäten
Es gilt nur noch 2G, z. B. für Zuschauerinnen und Zuschauer in den Bereichen Sport und Kultur (etwa Theater, Opern, Kinos), öffentliche und private Veranstaltungen, Messen, Tagungen und Kongresse sowie Freizeiteinrichtungen diverser Art. Die unter freiem Himmel für zoologische und botanische Gärten, Gedenkstätten, Freizeitparks und Führungen bestehenden Kapazitätsgrenzen sind aufgehoben.

Sport
Es gilt die 3G Regel, unter anderem auch für Hochschulen, die außerschulische Bildung, berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen, Musikschulen, Bibliotheken und Archive.
Kultur- und Sportveranstaltungen
Bis zu 25 000 Zuschauerinnen und Zuschauer sind erlaubt. Die Kapazitätsgrenzen – im Sport maximal 50 Prozent Auslastung, im Kulturbereich 75 Prozent – bleiben unverändert. Die Kontaktdatenerfassung entfällt ebenso wie die bisherige Pflicht, bei größeren Sport- und Kulturveranstaltungen nur personalisierte Tickets zu verkaufen. Für Museen und Ausstellungen gilt 3G.

Öffentlicher Personennahverkehr
Im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und im touristischen Reiseverkehr gilt weiterhin die 3G-Regelung. Selbsttests sind im ÖPNV und bei touristischen Bus- und Bahnreisen nicht ausreichend, es wird ein Schnelltest oder ein PCR-Test benötigt. Kapazitätsbeschränkungen gibt es bei touristischen Reisen nicht. Die FFP2-Maskenpflicht kann am festen Platz entfallen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

Schulen
Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, haben künftig generell zu allen 2G-Bereichen auch ohne Impfung Zugang. Folgende Regeln bleiben bestehen: In den Schulen gilt eine Maskenpflicht. Schülerinnen und Schüler müssen die Maske auch am Platz und beim Sportunterricht in Innenräumen tragen. Zudem müssen sich die Kinder und Jugendlichen mindestens dreimal wöchentlich testen. Tritt ein Infektionsfall auf, werden alle Schülerinnen und Schüler der Klasse an den folgenden fünf Unterrichtstagen täglich getestet. Häufen sich die Infektionsfälle in einer Klasse, dann kann die Schulleitung Distanzunterricht anordnen.

Kitas oder Kindergärten
Die Sorgeberechtigten müssen dreimal wöchentlich einen glaubhaften Nachweis darüber erbringen, dass sie ihr Kind negativ auf Coronaviren getestet haben. Tritt in einer der festen Gruppen ein Infektionsfall auf, werden alle Kinder dieser Gruppe an den folgenden fünf Betreuungstagen täglich getestet.

Änderung der 15. BayIfSMV vom 13.01.2022

Begründung zur Änderung der 15. BayIfSMV vom 13.01.2022

Änderung der 15. BayIfSMV vom 11.01.2022

Begründung zur Änderung der 15. BayIfSMV vom 11.01.2022

14.12.2021

Kinderimpfungen in Stadt und Landkreis Würzburg starten
Erste Termine können telefonisch gebucht werden

Die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) hat den Impfstoff von Biontech für Mädchen und Jungen ab 5 Jahren zugelassen. Die Ständige Impfkommission hat sich dafür ausgesprochen, Kinder bis elf Jahre nur dann immunisieren zu lassen, wenn sie vorerkrankt sind oder engen Kontakt zu Risikopatienten haben.

Auf Wunsch der Eltern können jedoch auch gesunde Kinder nach ärztlicher Aufklärung geimpft werden.

Drei Tage nach diesen Informationen stehen nun bereits die erstn Impfmöglichkeiten für Kinder in Stadt und Landkreis Würzburg nun fest, unabhängig von den Impfungen bei Kinderärzten:

16. und 21. Dezember 2021 jeweils von 11 bis 18 Uhr
Felix-Fechenbach-Haus, Gutenbergstraße 11, Würzburg-Grombühl
17. und 20. Dezember 2021 jeweils von 11 bis 18 Uhr
Impfzentrum Margarethenhalle, Erlabrunner Straße 49, Margetshöchheim

An sämtliche Impfterminen sind ausschließlich Kinderärzte und –ärztinnen vor Ort, um zu beraten und auch Impfungen durchzuführen. Die Zeiträume pro Impfung werden dabei entsprechend großzügig gestaltet, um dem erwarteten Beratungsaufwand gerecht werden zu können.

Telefonische Terminvereinbarung erforderlich

Für die Kinderimpfungen ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Diese erfolgt ausschließlich über das Bürgertelefon von Stadt und Landkreis Würzburg.
Montags bis donnerstags von 8 bis 15 Uhr und freitags von 8 bis 13 Uhr können unter der Telefonnummer 0931 8003-5100 Termine für Kinderimpfungen vereinbart werden.

Weitere Impftermine für Kinder sind in Planung und werden rechtzeitig veröffentlicht.

07.12.2021

Stadt und Landkreis Würzburg sind in der kommenden Woche reichlich mit Impfstoff versorgt
Termine in beiden Impfzentren frei

Gute Nachrichten für die beiden Impfzentren von Stadt und Landkreis Würzburg:
Sowohl im Impfzentrum Am Handelshof in Würzburg-Lengfeld als auch in der Margarethenhalle in Margetshöchheim gibt es genügend Impfstoff und noch reichlich freie Termine.

Möglich sind Erst- und Zweitimpfungen ebenso wie Booster-Impfungen. Für alle über 30-Jährigen wird Moderna verimpft, Biontech steht für alle unter 30-Jährigen zur Verfügung.

Auch die Anmeldung über das Online-Portal https://impfzentren.bayern/ und die telefonische Anmeldung über das Call-Center von Ecocare (0931-497 382 30) ist weiterhin möglich. Bei der Anmeldung über das Online-Portal funktioniert die Auswahl des Impfortes erst, wenn das Impfzentrum Würzburg angeklickt wurde; danach kann man zwischen verschieden Impfstandorten sowie den zwei Impfzentren Handelshof oder Margetshöchheim auswählen.

Landrat Thomas Eberth freut sich, dass nun auch jeder Impfwillige zeitnah einen Termin vereinbaren kann: „Die Kinderkrankheiten des neu aufgestellten Systems sind überwunden, nun kann der Impfturbo starten, sodass wir bis Weihnachten möglichst viele Menschen erst- oder zweitimpfen oder auch boostern können.“

Auch das erste Adventsimpfen im Impfzentrum Margarethenhalle in Margetshöchheim war ein voller Erfolg: 1.431 Impfungen konnten verabreicht werden, darunter 133 Erstimpfungen.

Am 3. und 4. Adventswochenende wird Am Handelshof geimpft

An den kommenden beiden Wochenenden geht es im Würzburger Impfzentrum am Handelshof in Würzburg-Lengfeld weiter. Auch hier sind Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfungen möglich.
Stadt und Landkreis geben bekannt, wann Termine dafür freigeschaltet werden.

Möglich gemacht hat dieses zusätzliche Advents-Impfangebot eine Kooperation von Stadt und Landkreis Würzburg mit der Bietergemeinschaft, bestehend aus BRK, Johannitern, Maltesern und DLRG.

Impfung ohne Termin weiterhin möglich für bestimmte Personengruppen

Erst- und Zweitimpfungen in den Impfzentren („Alter Praktiker“ Würzburg und Margarethenhalle Margetshöchheim) und in allen Impfsprechstunden sind ohne vorherige Terminvereinbarungen möglich. Die Impfsprechstunde in den Arkaden Würzburg können ausschließlich für Erst- und Zweitimpfungen ohne Termin aufgesucht werden.

Die beiden wöchentlichen Sonderimpfsprechstunden für Schüler und Jugendliche im Alter zwischen 12 und 18 Jahren in Kürnach (freitags von 13:30 bis 16:30 Uhr) und Giebelstadt (dienstags von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr) finden ebenfalls ohne Termin statt.

Alle Informationen auch unter https://www.landkreis-wuerzburg.de/Impfzentren

06.12.2021

Änderung der 15. BayIfSMV vom 03.12.2021 (PDF | 133 KB)

Begründung zur Änderung der 15. BayIfSMV vom 03.12.2021 (PDF | 202 KB)

 

03.12.2021

Zusätzliches Impfangebot an den Adventswochenenden in den Impfzentren von Stadt und Landkreis Würzburg

An den kommenden drei Adventswochenenden haben Stadt und Landkreis Würzburg ein zusätzliches Impfangebot in den gemeinsamen Impfzentren in Margetshöchheim und Würzburg-Lengfeld auf die Beine stellen können.

Für alle drei Adventswochenenden erfolgt die Terminbuchung über die bayernweite Plattform https://impfzentren.bayern/

4. und 5. Dezember 2021:
Impfzentrum Margetshöchheim geöffnet
Am kommenden zweiten Adventswochenende besteht die Möglichkeit, sich samstags und sonntags jeweils in der Zeit von 10 bis 17 Uhr in der Margarethenhalle in Margetshöchheim, Erlabrunner Straße 49, impfen zu lassen (Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfung). Zur Anwendung kommt hierbei ausschließlich Impfstoff von Moderna.

Aufgrund der Impfstoff-Verkürzung stehen pro Tag 500 Impfdosen zur Verfügung. Die Termine sind bereits online und werden aktuell schon gebucht.

11. und 12. sowie 18. und 19. Dezember 2021:
Impfzentrum Am Handelshof in Würzburg-Lengfeld geöffnet
Am dritten und vierten Adventswochenende soll das Impfzentrum in Lengfeld Am Handelshof 3, geöffnet werden. Auch hier sind Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfungen möglich. Konkrete Zeiten und Impfstoff-Kapazitäten sind aktuell in Planung und werden rechtzeitig veröffentlicht.

Bietergemeinschaft unterstützt Impfstrategie von Stadt und Landkreis Würzburg
Möglich gemacht hat dieses zusätzliche Advents-Impfangebot eine Kooperation von Stadt und Landkreis Würzburg mit der Bietergemeinschaft, bestehend aus BRK, Johannitern, Maltesern und DLRG.

„Wir sind allen Beteiligten sehr dankbar für ihr Engagement, den Impfmotor auf Hochtouren zu bringen trotz aller bekannten Schwierigkeiten mit dem Turbo,“ danken Oberbürgermeister Christian Schuchardt und Landrat Thomas Eberth den gebündelten Kräften.

Beide appellieren an die Bevölkerung: „Wir möchten es den Bürgerinnen und Bürgern sehr ans Herz legen, sich impfen zu lassen. Jede Impfung – egal ob Erst-, Zweit- oder Boosterimpfung – hilft im Kampf gegen das Virus. Und jede Impfung ist ein weiterer Baustein, diese für uns alle belastende Situation möglichst bald hinter uns zu lassen. Sie haben es selbst in der Hand: Lassen Sie sich bitte impfen!“

Alle Impfstandorte und Impfmöglichkeiten (auch ohne Termin) sind auf www.stadt-land-wue.de veröffentlicht.

Termine für Corona-Schutzimpfung ab sofort auch telefonisch zu vereinbaren

Die Nachfrage nach Corona-Schutzimpfungen in Stadt und Landkreis Würzburg ist aktuell groß.

Neben der bekannten Terminvereinbarung unter https://impfzentren.bayern ist es ab sofort möglich, Impftermine für beide Impfzentren und für nahezu alle folgenden Impfstellen in Stadt und Landkreis Würzburg auch telefonisch zu buchen:

Im Stadtgebiet
• Impfstelle Würzburg-Heuchelhof, Altes Schwimmbad, Den Haager Straße 18, Altes Schwimmbad
• Stadtteilimpfung Grombühl, Felix-Fechenbach-Haus, Gutenbergstraße 11
• Stadtteilimpfung Heidingsfeld, Reuterhaus, Mergentheimer Straße 184
• Stadtteilimpfung Lindleinsmühle, Pfarrzentrum St. Albert, Schwabenstraße Impfstelle AktivesBegegnungszentrum Heiligkreuz, Würzburg-Zellerau, Sedanstraße 7a
• Impfzentrum „Alter Praktiker“, Würzburg-Lengfeld, Am Handelshof 3

Im Landkreis Würzburg
• Impfsprechstunde Giebelstadt, Rathaus
• Impfsprechstunde Kürnach, Semmelstraße 21
• Gemeindeimpfung Helmstadt, Hans-Böhm-Halle, Steinerner Weg 1
• Impfzentrum Margarethenhalle, Margetshöchheim Erlabrunner Straße 49

Start der Terminhotline am 3. Dezember, Vollbetrieb ab 6. Dezember 2021
Die Terminhotline des Vertragspartners ecocare ist unter der Telefonnummer
0931 49738230 erstmalig am Freitag 3. Dezember 2021 in der Zeit von 10 bis 16 Uhr besetzt.

Ab Montag, 6. Dezember 2021 können montags bis freitags von 8 bis 16 Uhr Termine für die genannten Impfzentren und –stellen vereinbart werden.

Freitags Online-Freischaltung der Termine für die kommende Woche
Jeweils freitags werden die verfügbaren Termine für die darauf folgende Woche auch online freigeschaltet.

Impfungen ohne Termin weiter möglich für bestimmte Personengruppen
Erst- und Zweitimpfungen in den Impfzentren („Alter Praktiker“ Würzburg und Margarethenhalle Margetshöchheim) und in allen Impfsprechstunden sind ohne vorherige Terminvereinbarungen möglich. Die Impfsprechstunde in den Arkaden Würzburg können ausschließlich für Erst- und Zweitimpfungen ohne Termin aufgesucht werden.

Die beiden wöchentlichen Sonderimpfsprechstunden für Schüler und Jugendliche im Alter zwischen 12 und 18 Jahren in Kürnach (freitags von 13:30 bis 16:30 Uhr) und Giebelstadt (dienstags von 13:30 Uhr) finden ebenfalls ohne Termin statt.

Alle Impfstandorte und Impfmöglichkeiten (auch ohne Termin) sind auf www.stadt-land-wue.de veröffentlicht.

23.11.2021

Hier können Sie sich testen lassen:

Höchberg

Testzentrum Höchberg der Bavaria Apotheke
Hauptstr. 107
97204 Höchberg
Öffnungszeiten:
Mo & Do: 7 – 10 Uhr und 16:30 – 18:30 Uhr
Di, Mi & Fr: 8 – 10 Uhr und 16:30 – 18:30 Uhr
Sa: 9 – 13 Uhr

Telefon 0931 48444, Termine unter
www.testzentrum-hoechberg.de

Waldbüttelbrunn

Schnelltest-Stelle des BRK ab 2. Dezember 2021
Schüler- Jugend & Kulturzentrum KUNTERBUNT
Sumpfler 2
97297 Waldbüttelbrunn

Testzeiten:
Donnerstag 17:00 – 19:00 Uhr
Samstag 10:00 – 12:00 Uhr

Terminvereinbarung unter Mein Corona-Test | BRK

Brunnen-Apotheke
August-Bebel-Str. 55-59
Waldbüttelbrunn
Telefon: 0931 3043020
Terminbuchung: www.ihre-brunnen-apotheke.de

Weitere Teststellen im Landkreis und der Stadt Würzburg finden Sie auf der Homepage des Landkreises Würzburg 

10.11.2021

Die bayernweite Krankenhausampel steht auf rot

Die rote Stufe gilt, sobald landesweit mehr als 600 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind. Das Bayer. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat Stufe rot am 8.11.2021 festgestellt, somit gilt seit 9.11.2021, 0 Uhr folgendes:

Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die sonst nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete. Innerhalb dieser Bereiche bestehen die Rechtsfolgen, die für normales 2G gelten. Ausgenommen werden hier die Gastronomie, Beherbergungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen. Hier bleibt es bei 3G plus. In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).

Die Zugangsregelung „3G“ (einfacher Schnelltest zweimal pro Woche genügt) gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten im Falle der roten Stufe außerdem für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen). Das gilt allerdings nicht für den Handel und den ÖPNV.

Änderung der 14. BayIfSMV vom 09.11.2021 (PDV | 126 KB)

Begründung der Änderung der 14. BayIfSMV vom 09.11.2021 (PDF | 154 KB)

08.11.2021

Die bayernweite Krankenhausampel steht auf gelb

Die gelbe Stufe gilt, sobald entweder in den vorangegangenen sieben Tagen landesweit mehr als 1.200 Covidpatienten in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen wurden oder landesweit mehr als 450 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind. Das Bayer. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat Stufe gelb am 6. November 2021 festgestellt, somit gilt seit dem 7. November 2021; 0 Uhr folgendes:

Bei gelber Stufe gilt als Maskenstandard wieder die FFP2-Maske (statt medizinischer Gesichtsmaske). In der Schule und für Kinder und Jugendliche gelten wieder die schon gewohnten Sonderregeln (Stoffmaske in der Grundschule, im Übrigen medizinische Maske).

Alle Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind (z.B. Innengastronomie, körpernahe Dienstleistungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Indoor-Sport), sind dann nur nach 3G plus zugänglich: Nichtimmunisierte können also nur mit aktuellem PCR-Test teilnehmen. Innerhalb dieser nur für Geimpfte, Genesene und PCR-Getestete zugänglichen Bereiche bestehen die Rechtsfolgen, die bisher für normales 3G galten. Es gibt also anders als bei freiwilligen 3G plus keine Erleichterungen etwa für Maske, Abstand oder Personenobergrenzen. Ausgenommen werden lediglich die Hochschulen sowie außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive – hier gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).

Für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen gilt verpflichtendes 2G.

Pflegeeinrichtungen sollen zu Testkonzepten verpflichtet werden können, die unabhängig vom Impfstatus mindestens zweimal wöchentlich obligatorische Tests (Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests) für das Personal und Besucher vorsehen.

Änderung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 05.11.2021 (PDF | 153 KB)

Begründung zur Änderung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 05.11.2021 (PDF | 211 KB)

28.10.2021

Der Corona-Testbus war seit Mitte April 2021 im Würzburger Stadtgebiet unterwegs, seit Juni 2021 fuhr er mit Ochsenfurt, Waldbrunn und Bergtheim auch drei Standorte im Landkreis Würzburg an. Bereits Mitte September 2021 ist der Standort in Bergtheim entfallen, der dortige Bedarf konnte über die Apotheke abgedeckt werden. Stattdessen wurde zur Deckung des Testbedarfs im westlichen Landkreis ein Standort in Uettingen eingerichtet.

Diese Woche ist nach Evaluation der Testzahlen bereits der Standort in Ochsenfurt entfallen, dafür wurde eine zeitreduzierte Testgelegenheit in der Dienststelle Ochsenfurt ab 30. Oktober 2021 eingerichtet. Nun werden mit Uettingen und Waldbrunn auch die letzten beiden Stationen des Testbusses im Landkreis eingestellt:

Hintergrund ist, dass sich die Zahl der durchgeführten Antigen-Schnelltests seit dem Ende der kostenfreien Bürgertestungen am 11. Oktober 2021 deutlich verringert hat: Lag der Bedarf im September in Waldbrunn noch bei durchschnittlich rund 17 Testungen pro Testtag, ist er zuletzt auf durchschnittlich ca. 3 Testungen gesunken.

Alternative in der Aalbachtalhalle Uettingen – Testbus kommt dann nicht mehr

Das Testmanagement am Landratsamt Würzburg hat die Waldbrunner Testzahlen beobachtet und evaluiert. Dabei fiel die Entscheidung, den Testbus dort vorerst nicht mehr einzusetzen und stattdessen eine stationäre Alternative für den westlichen Landkreis in Uettingen zu schaffen. Damit entfällt auch der dortige Standort des Testbusses ab sofort.

Berechtigte können sich nun jeweils samstags in der Zeit von 10 bis 12 Uhr im Barbarossasaal der Aalbachtalhalle in Uettingen, Wilhelmine-Fey-Straße 1, einem Coronatest unterziehen. Neu im Angebot ist dabei, dass ab sofort auch PCR-Tests angeboten werden. Für beide Testverfahren – Schnelltest und PCR-Test – können allgemein gültige Testnachweise ausgestellt werden.

Erster Testtag in der Aalbachtalhalle ist am kommenden Samstag, 30. Oktober 2021. Die Testmöglichkeit in Waldbrunn am Freitag, 29. Oktober 2021, entfällt bereits.

Testungsmodalitäten

Die Teststelle im Barbarossasaal der Aalbachtalhalle Uettingen kann ohne Terminvereinbarung aufgesucht werden, der Nachweis zur Berechtigung eines kostenfreien Coronatests ist dabei vorzulegen.

Kostenpflichtige Tests für Selbstzahler können in der Teststelle aufgrund einer ministeriellen Vorgabe momentan nicht angeboten werden.

Alle weiteren (auch kostenpflichtigen) Testmöglichkeiten sind laufend aktualisiert unter www.landkreis-wuerzburg.de/testzentren zu finden.

Testbus-Standorte im Stadtgebiet
Auch die beiden Standorte des Testbusses im Würzburger Stadtgebiet am Heuchelhof und in Versbach werden aufgrund des verringerten Bedarfes demnächst eingestellt. Planungen für eine stationäre Teststelle am Heuchelhof laufen aktuell. In Versbach war zuletzt keinerlei Testbedarf erkennbar, der dortige Standort entfällt deshalb ersatzlos.

„Der Testbus ermöglichte uns ein halbes Jahr ein überaus flexibles Reagieren auf den dynamischen Testbedarf in Stadt und Landkreis Würzburg. Ich danke allen Beteiligten sehr herzlich für die tolle Zusammenarbeit. Den ehrenamtlichen Kräften von BRK, Maltesern, Johannitern und DLRG gilt mein besonderer Dank, ohne ihr Engagement hätten wir das Angebot nicht aufrechterhalten können. Seit dem Ende der kostenfreien Bürgertestungen ist der Bedarf signifikant zurückgegangen. Deshalb war es an der Zeit, die Teststrategie und damit das Testangebot an den deutlich verringerten Bedarf anzupassen,“ erklärt Paul Justice, verantwortlich für das Testmanagement in Stadt und Landkreis Würzburg. „Der Testbus wurde mit jeweils vier Personen medizinischer Besatzung betrieben, dazu kam ein Fahrer der Freiwilligen Feuerwehr Würzburg. Die stationären Teststellen in Ochsenfurt und Uettingen können wir mit jeweils zwei Personen betreiben und haben die Testzeiten aufgrund des verringerten Bedarfs zeitlich reduziert. Diese Lösung lag also auch aus wirtschaftlichen Gründe nahe“, so Justice weiter.

Folgende Personengruppen erhalten einen kostenfreien Antigen-Schnelltest:
– Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (bis zum 31. Dezember 2021 gilt dies auch für unter 18-Jährige),
– Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden konnten,
– Personen, deren Testung zur Beendigung von Isolation bzw. Quarantäne erforderlich ist,
– Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung,
– leicht symptomatische (Kita-)Kinder, sogenannte „Schnupfenkinder“,
– Studentinnen und Studenten (dieses Angebot für Studierende ist aktuell zeitlich befristet bis 30. November 2021),
– und Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen COVID-19 teil-nehmen oder in den letzten drei Monaten an solchen Studien teilgenommen haben.

Kostenlose PCR-Tests gibt es
– für vom Gesundheitsamt ermittelte Kontaktpersonen
– für Personen, die durch die Corona-Warn-App eine Warnung mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ erhalten haben,
– für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, bei Ausbruchsgeschehen in medizinischen Einrichtungen,
– und als PCR-Bestätigungstestung nach einem positiven Antigen-Test (auch Selbsttest).

20.10.2021

Indikationsliste über Anspruch auf Testung ab 11.10.2021 (PDF | 309 KB)

Information unseres Landrats Herrn Eberth und des Testmanagements des Gesundheitsamtes Stadt und Landkreis Würzburg:

„Auch wenn die Fesseln der Pandemie spürbar locker geworden sind, so werden uns die 3 G (geimpft, genesen, getestet) noch länger beschäftigen. Die Testverordnung und die Bayerische Teststrategie regeln welche PCR- und Antigenschnelltests an unseren Testzentren (Talavera oder Testbus) oder an den Teststellen beauftragter Leistungserbringer kostenfrei durchgeführt werden. Manche Testindikationen sehen ausschließen die Testung an einem Testzentrum vor.
In der oben eingefügten Liste finden Sie einen Überblick über den Anspruch der jeweiligen angebotenen Testmöglichkeiten.

Uns ist es wichtig, den Bürgerinnen und Bürgern von Stadt- und Landkreis Würzburg weiterhin gemeindenah nach Testverordnung und bayerischer Teststrategie vorgesehene Testmöglichkeiten zu bieten. Dabei werden wir von Apotheken, Hilfsorganisationen, Ärzten und privaten Leistungserbringern unterstützt. Ergänzend zum bestehenden Netzwerk setzen wir nach Bedarf den gemeinsamen Testbus von Stadt und Landkreis ein.

Aktuell fährt der Testbus verschiedene Standorte in der Stadt, die Stadtteile Versbach und Heuchelhof sowie die Gemeinden Ochsenfurt, Uettingen und Waldbrunn an. Die genauen Standorte des Testbusses werden auf der Internetseite des Landkreis Testzentren / Landkreis Würzburg (landkreis-wuerzburg.de) veröffentlicht und laufend aktualisiert.

Neben Nasen- und Rachenabstrichen werden im Testbus auch Spucktests angeboten, die eine sehr gute Alternative für Kinder ab sechs Jahren oder für Bürgerinnen und Bürger, die Probleme mit Nasen- und Rachenabstrichen haben.“

30.09.2021

Änderung und Verlängerung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30.09.2021 (PDF | 122 KB)

Begründung zur Änderung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30.09.2021 (PDF | 137 KB)

02.09.2021

14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (PDF | 215 KB)

Begründung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (PDF | 226 KB)

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 31.08.2021 (PDF | 124 KB)

30.08.2021

Amtsblatt Nr. 47 vom 29.08.2021 (PDF | 171 KB)

Ab 31. August 2021 (0:00 Uhr) fällt der Landkreis Würzburg in die Inzidenzstufe über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, da die Inzidenzschwelle von 50 am 27. August 2021 (Inzidenz von 51,6), 28. August 2021 (Inzidenz von 59,6) und 29. August 2021 (Inzidenz von 56,5) überschritten worden ist.

Damit treten ab 31. August 2021 Verschärfungen in verschiedenen Bereichen in Kraft:

Kontaktbeschränkungen
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird. Geimpfte und Genesene sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen und bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer außer Betracht.
Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt

Öffentliche und private Veranstaltungen
Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind nur noch mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig.
Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen sind mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel zulässig. Geimpfte oder genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt

Schulen
Für Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen, die Mittagsbetreuung an Schulen sowie für den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern gilt die folgende Beschränkung: Auf dem Schulgelände, während der Mittags- und der Notbetreuung sowie unbeschadet der Anforderungen zum Prüfungswesen während schulischer Abschlussprüfungen besteht in Gebäuden und geschlossenen Räumen Maskenpflicht für alle Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte auch nach Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes.

Die bereits seit 29. August 2021 greifenden Maßnahmen zur 3G-Regel bleiben bestehen:
3G-Regel greift unter anderem in folgenden Bereichen
Personen, die nicht genesen oder geimpft sind, benötigen seit 29. August 2021 einen negativen Testnachweis als Voraussetzung für:
– die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. öffentliche und private Veranstaltungen, Sport- und Kulturveranstaltungen)
– den Zugang zur Innengastronomie
– die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen
– den Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeit- und Kultureinrichtungeneinrichtungen (z. B. Theater, Oper, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos, Indoor-Spielplätze)
– Sportausübungen in geschlossenen Räumen
– Beherbergungen. Hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden.
– Bei Besuchen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe

Weitere Informationen finden Sie unter www.landkreis-wuerzburg.de/Amtsblatt. Eine Übersicht mit häufig gestellten Fragen und Antworten finden Sie unter: www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/

Wer gilt als geimpft, genesen oder getestet?
Geimpft: Vollständig gegen Covid-19 geimpft sind Personen, die mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind (derzeit die Impfstoffe von Biontech, Astrazeneca, Moderna, Johnson & Johnson), über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind.
Getestet: Ein Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein, ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden. Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr sowie darüber hinaus Schülerinnen und Schüler, welche bereits im Rahmen des verbindlichen Schulkonzepts regelmäßig getestet werden. Zulässig ist ebenfalls ein negatives Testergebnis eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
Genesen: Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal 180 Tage (circa sechs Monate) zurückliegt. Möchten Genesene ihre Erleichterungen von den Corona-Regeln nach Ablauf der 180 Tage behalten, müssen sie sich impfen lassen, wobei eine einmalige Impfung zur Auffrischung des Immunschutzes ausreicht.

Für Schülerinnen und Schüler gilt hinsichtlich der 3G-Regeln
Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von den Testnachweiserfordernissen befreit.
Ergänzend teilte das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mit, dass Schülerinnen und Schüler, die sich auf diese Ausnahme berufen, müssen deren Voraussetzungen glaubhaft machen. Hierfür reicht bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort in Deutschland aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises, einer aktuellen Schulbesuchsbestätigung oder auf andere Weise, etwa Vorlage eines Schülertickets nebst einem amtlichen Ausweispapier, glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen. Zur Vereinfachung des Vollzugs ist es nicht erforderlich, dass die Schülerinnen und Schüler jeweils auch glaubhaft machen, dass sie im Rahmen des Schulbesuchs auch tatsächlich negativ getestet wurden. Die Ausnahme von den Testerfordernissen gilt auch in den Ferien.
Im Alltag stellen sich bei der Überprüfung von Ausnahmen beim Testen von Kindern und Jugendlichen in der Regel kaum Hürden. Bestimmte Grenzfälle, die in Bayern aber nur wenige Kinder (beispielsweise noch nicht eingeschulte Kinder oder Vorschulkinder im Alter von mindestens sechs Jahren) betreffen, können durch ein Vorgehen mit Augenmaß im Vollzug aufgelöst werden.

Was gilt es bei der Ein- und Ausreise zu beachten?
Personen, die nach Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich grundsätzlich über die Digitale Einreiseanmeldung registrieren. Weitere Informationen können Sie auf der Seite des Auswärtigen Amtes nachlesen. Die Liste der Hochrisikogebiete oder Virusvariantengebiete führt das Robert-Koch-Institut (RKI) auf seiner Webseite.

Kontakt zum Bürgertelefon von Stadt und Landkreis Würzburg
Bei Fragen hilft das Corona-Bürgertelefon von Stadt und Landkreis Würzburg weiter.
Tel.: 0931 8003-5100 (Montag bis Freitag von 8 – 12 Uhr). Sonn- und Feiertage nicht besetzt!

 

27.08.2021

Ab 29.8.21 gilt auch im Landkreis Würzburg die 3-G-Regel

In vielen Innenbereichen gibt es Einlass nur für Personen die geimpft, genesen oder getestet sind (PCR-Test maximal 48 Stunden alt, Antigen-Schnelltest maximal 24 Stunden alt). Diese Regelung gilt unter anderem für:

Innengastronomie
Beherbergung (Hotels, Pensionen etc.): Test bei Anreise und dann alle 72 Stunden während des Aufenthalts
Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Behindertenhilfe (gilt jeweils für Besucher)
Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- und Sportveranstaltungen)
Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)

Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind
a) asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind,
b) Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
c) Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.

Amtsblatt Nr. 46 vom 27.08.2021 (PDF | 175 KB)

 

Corona – Hier können Sie sich testen lassen

Neben den Corona-Testzentren auf der Würzburger Talavera und am Universitätsklinikum Würzburg gibt es mittlerweile auch in einigen Landkreisgemeinden Antigen-Schnelltest-Stellen.
Im näheren Umfeld der Gemeinde Eisingen sind dies:

Höchberg

Testzentrum Höchberg der Bavaria Apotheke
Hauptstr. 107, 97204 Höchberg,
Telefon 0931 48444
Termine unter www.testzentrum-hoechberg.de

Kist

Praxis Dr. Elena Andreeva, Am Rathaus 1, 97270 Kist
Testtage: dienstags 14 – 18 Uhr, freitags 9 – 13 Uhr
Nur mit Terminanmeldung unter 0172 4796140 (montags bis freitags von 10 bis 17 Uhr).

Waldbüttelbrunn

Brunnen-Apotheke
August-Bebel-Str. 55-59, 97297 Waldbüttelbrunn
Telefon: 0931 3043020
Terminbuchung: www.ihre-brunnen-apotheke.de

Neues Schützenhaus (Keller neues Rathaus)
Lindenstraße 3, 97297 Waldbüttelbrunn
Öffnungszeiten: Freitag 17 – 19 Uhr, Samstag 10 – 12 Uhr
Terminbuchung unter www.brk-wuerzburg.de/buergertest oder BRK-Hotline 0931 8000-828 (Mo-Sa 8-18 Uhr)

Waldbrunn

Schulturnhalle, Kister Straße, 97295 Waldbrunn
Jeweils montags 9.00 bis 11.30 Uhr und
freitags 13.00 – 15.00 Uhr
Terminvergabe über die BRK-Hotline 0931 8000-828 sowie online unter www.testzentrum-wuerzburg.de möglich.

Wird zum 01. Juli 2021 geschlossen

Ab Juli kommt der Testbus nach Waldbrunn
Ab dem 2. Juli 2021 sind immer
freitags von 17:00 bis 20:00 Uhr
Schnelltests möglich. Der Testbus steht dann auf dem Parkplatz gegenüber der Schulturnhalle in der Kister Straße und kann ohne vorherige Terminvereinbarung besucht werden.

Hettstadt

Testzentrum Soleo Aktiv GmbH
Altes Rathaus/Postzentrum,
Würzburger Straße 47, 97265 Hettstadt
Dienstag 9 – 11 Uhr und Donnerstag 15 – 17 Uhr
testzentrum@soleo-aktiv.de

Ausführliche Informationen zu allen Testmöglichkeiten im Landkreis finden Sie jederzeit aktuell auf der Homepage des Landkreises Würzburg unter https://www.landkreis-wuerzburg.de/Auf-einen-Klick/Aktuelles/Coronavirus/Testzentren/

 

08.06.2021

13. BayIfSMV vom 05.06.2021 (PDF | 232 KB)

Begründung zur 13. BayIfSMV vom 05.06.2021 (PDF | 219 KB)

Amtsblatt Nr. 38 vom 07.06.2021 (PDF | 173 KB)

Detaillierte Informationen zu den aktuell gültigen Regelungen unter www.landkreis-wuerzburg.de

Info von Radio Gong vom 08.06.2021

Das sind die aktuell gültigen lokalen Regeln für den Landkreis Würzburg

Kontaktbeschränkung
Zehn Personen dürfen sich treffen. Aus wie vielen Haushalten sie stammen ist unrelevant. Kinder unter 14 Jahre, Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt.

Handel
Der Handel und alle Geschäfte dürfen regulär öffnen. Es gelten aber Auflagen: Es muss ein Hygienekonzept geben und Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.

Gastronomie
Innen- und Außengastro dürfen (außer reine Schankwirtschaften) bis 24 Uhr öffnen. Am Tisch gelten die Kontaktbeschränkungen. Es ist kein Corona-Test nötig. Maskenpflicht gilt weiterhin.

Schule und Kita
In den Schulen gibt es Präsenzunterricht ohne Einschränkungen. Zweimal pro Woche finden inzidenzunabhängig Corona-Tests statt. Kitas können im Regelbetrieb betreuen. Hier gibt es weiter ein Corona-Test-Angebot.
Kitas dürfen im Regelbetrieb betreuen.

Sport
Kontaktfreier Sport und Kontaktsport sind indoor wie outdoor möglich – ohne feste Gruppenobergrenze. Ein Corona-Test ist nicht nötig.

Kultur
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können öffnen – ohne Termin. Daneben dürfen auch Theater, Konzert- oder Opernhäuser und Kinos öffnen. Besucher müssen dabei keinen negativen Corona-Test vorweisen.

Veranstaltungen
Kultur- und Sportveranstaltungen dürfen stattfinden. Für Kulturveranstaltungen gilt: Unter freiem Himmel sind bei fester Bestuhlung bis zu 500 Personen zulässig. Sie brauchen keinen Corona-Test. Kultur-Veranstaltungen sind auch in entsprechenden Hallen, Gebäuden und Stätten erlaubt, wenn die Bedingungen erfüllt werden können. Gleiche Regeln gelten für Tagungen und Kongresse.

Sport-Veranstaltungen
Zugelassen ist die gleiche Personenanzahl wie bei Kultur-Veranstaltungen. Auf Sportanlagen wird die Zahl der Teilnehmer im Rahmenkonzept nach der Größe der Sportanlage sachgerecht begrenzt.

Gottesdienste
Sie dürfen stattfinden, nun auch wieder mit Gesang. Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel entfällt die Corona-Maskenpflicht.

Freizeiteinrichtungen
Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Stadt- und Gästeführungen, Spielbanken/Spielhallen und Wettannahmestellen können mit Infektionsschutzkonzept wieder öffnen. Es ist kein Corona-Test nötig. Prostitutionsstätten, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.

 

29.05.2021

Das gilt im Landkreis Würzburg:

Kontaktbeschränkung (seit 29. Mai 2021)
Treffen sind möglich von maximal zehn Personen aus drei Haushalten. Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Details entnehmen Sie bitte unserer Pressemitteilung.

Öffnung der Ladengeschäfte (seit 20. Mai 2021)
Ladengeschäfte können unter folgenden Bedingungen öffnen:
der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kund:innen kann eingehalten werden.
Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kund:innen und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht.
Ein ausgearbeitetes Schutz- und Hygienekonzept liegt vor, dies ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Die Abholung vorbestellter Waren ist zulässig („Click & Collect“). Auch hier gelten die Vorgaben Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht sowie das Vorliegen eines Schutz- und Hygienekonzeptes.

Theater, Konzert- oder Opernhäuser sowie Kinos (seit 21. Mai 2021)
Theater, Konzert- und Opernhäuser und Kinos können öffnen. Hierbei sind die Kontaktdaten zu erfassen.
Zudem müssen das von den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für den Bereich Theater, Konzert- oder Opernhäuser sowie das von den Bayerischen Staatsministerien für Digitales und für Gesundheit und Pflege.

Sport (seit 21. Mai 2021)
Im Innenbereich ist kontaktfreier Sport zugelassen. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Personen ist vom Betreiber in seinem Hygienekonzept so festzulegen, dass die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu jeder Zeit gewährleistet ist.
Im Freien ist kontaktfreier sowie Kontaktsport in Gruppen von bis zu 25 Personen möglich. Voraussetzung ist jeweils – im Innenbereich wie im Freien – die Dokumentation der Kontaktdaten.

Bei Sportveranstaltungen im Freien dürfen bis zu 250 Personen auf festen Sitzplätzen zuschauen.
Duschen, Umkleidekabinen und WC-Anlagen dürfen unter Einhaltung des jeweils geltenden Rahmenkonzeptes Sport genutzt werden.
Die Testpflicht ist entfallen.

Fitness-Studios (seit 21. Mai 2021)
In Fitness-Studios ist kontaktfreier Sport möglich – mit vorheriger Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung. Die zulässige Personenzahl ist abhängig von den Gegebenheiten vor Ort und wird vom Betreiber im Hygienekonzept festgehalten. Der Mindestabstand muss in allen zugänglichen Bereichen jederzeit eingehalten werden können.
Sportangebote von Fitness-Studios im Freien sind in Gruppen bis zu 25 Personen möglich, ebenfalls mit vorheriger Terminbuchung sowie Kontaktdatenerhebung.

Eine negativer Testnachweis ist nicht erforderlich.

Freibäder (seit 21. Mai 2021)
Freibäder können ab dem 21. Mai 2021 öffnen, hierbei werden die Kontaktdaten der Badegäste erhoben. Diese müssen vorab einen Termin vereinbaren.

Körpernahe Dienstleistungen inklusive Friseuren und Fußpflegen (seit 20. Mai 2021)
Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist zulässig. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass Kund:innen eine FFP2-Maske tragen, soweit die Art der Leistung es zulässt. Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen.

Auch hier gilt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes, Kontaktdatenerhebung, Terminvereinbarung sowie das Vorhandensein eines ausgearbeiteten Schutz- und Hygienekonzeptes.

Gastronomie (seit 21. Mai 2021)
Die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außenbereich in der Zeit zwischen 5 und 22 Uhr für Besucher:innen mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung wird zugelassen.
Personen, für die die Kontaktbeschränkungen nicht gelten, können zusammen sitzen. Zu weiteren Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
Zudem muss das von den Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für den Bereich Gastronomie eingehalten werden.
Die Testpflicht ist entfallen.

Schulen (seit 20. Mai 2021)
Es findet an allen Schulen der Grundschulstufe Präsenzunterricht statt.
An allen übrigen Schulen findet Präsenzunterricht, soweit dabei ein Mindestabstand von 1,5 m durchgehend eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Die konkrete Entscheidung, ob Präsenz- oder Wechselunterricht stattfindet, obliegt der jeweiligen Einrichtung.
Am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen. Hierfür haben die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests zu verfügen und dieses auf Anforderung vorzuweisen oder müssen in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.
Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein.
Soweit Tests in der Schule vorgenommen werden, verarbeitet die Schule das Testergebnis ausschließlich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts; eine Übermittlung an Dritte findet vorbehaltlich von Meldepflichten nach dem IfSG nicht statt.
Das Testergebnis wird höchstens 14 Tage aufbewahrt.
Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ausnahmen bekanntmachen.
Für die Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen die Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist.
Regelungen zur Notbetreuung werden vom zuständigen Staatsministerium erlassen.

Kindertagesbetreuung (seit 20. Mai 2021)
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder können öffnen.
Schülerinnen und Schüler dürfen an den Betreuungsangeboten nur teilnehmen, wenn sie entsprechend den für den Präsenzunterricht geltenden Vorgaben in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind. Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Präsenzunterricht oder der Notbetreuung am selben Tag gem. § 18 Abs. 4 der 12. BayIfSMV vorliegen, gilt § 18 Abs. 4 Satz 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Schule die Betreuungseinrichtung tritt.

Außerschulische Bildung (seit 20. Mai 2021)
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.
Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art einer Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.
Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform erteilt werden. Dabei ist ein Mindestabstand von 2 m durchgehend und zuverlässig einzuhalten. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Für Schüler:innen gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt, weiter muss der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhalten.

Lockerungen für geimpfte und genesene Personen (seit 20. Mai 2021)
Vollständig Geimpfte sowie Genesene werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht berücksichtigt.
Weiter entfällt für sie die Testpflicht beim Besuch von Alten- und Pflegeheimen.

Ausflugsmöglichkeiten (seit 20. Mai 2021)
Der Betrieb der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, der touristischen Bahnverkehre, der touristischen Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen wird mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung zugelassen.

Übernachtungen/Tourismus (seit 21. Mai 2021)
Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken werden mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung zugelassen.
Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, einen vor Ort unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis verfügen.
Die Vorgaben des entsprechenden Rahmenkonzepts (Veröffentlichung steht derzeit noch aus) sind einzuhalten und zu befolgen.
Auf die Erleichterungen für Genesene und Geimpfte wird hingewiesen (Testpflicht entfällt).

Proben von Laien- und Amateurensembles (seit 21. Mai 2021)
Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, werden mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung zugelassen. Probenteilnehmer müssen ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen können (vor Ort unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest oder max. 24. Stunden alter PCR- bzw. Schnelltest). Für die Proben gilt generell eine Personenbegrenzung von max. bis zu 10 Personen (inkl. Dirigent, Ensembleleiter etc.) in umschlossenen Räumen und von max. 20 Personen im Freien.

Weitere Informationen
auf www.landkreis-wuerzburg.de/coronavirus

zu den Corona-Testzentren und Antigen-Schnellteststellen auf www.landkreis-wuerzburg.de/testzentren

zur Corona-Schutzimpfung auf www.landkreis-wuerzburg.de/impfzentren

27.05.2021

Amtsblatt Nr. 37 vom 27.05.2021 (PDF | 162 KB)

20.05.2021

Amtsblatt Nr. 35 vom 22.05.2021 (PDF | 199 KB)

Amtsblatt Nr. 34 vom 20.05.2021 (PDF | 218 KB)

Amtsblatt Nr. 33 vom 19.05.2021 (PDF | 215 KB)

Alle Informationen finden Sie auf der Homepage des Landratsamts Würzburg

10.05.2021

Allgemeinverfügung des LRA Würzburg für weitere Öffnungsschritte

Amtsblatt Nr. 29 vom 08.05.2021 (PDF | 186 KB)

 

Das gilt im Landkreis Würzburg seit 2. Mai, 0:00 Uhr:

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung entfällt.

Kontaktbeschränkung
Treffen sind möglich von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten. Kinder unter 14 Jahren werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Öffnung der Ladengeschäfte
Ladengeschäfte können unter folgenden Bedingungen öffnen:
Öffnung für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum. Die Kontaktdaten der Kunden sind zu erheben.
Der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden kann eingehalten werden.
Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 40 m2 Verkaufsfläche.
In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht.
Ein ausgearbeitetes Schutz- und Hygienekonzept liegt vor, dies ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Die Testpflicht enfällt.

Öffnung von Kulturstätten
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können ab 2. Mai 2021 nur nach vorheriger Terminbuchung öffnen.
Auch hier gilt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes, FFP2-Maskenpflicht, Kontaktdatenerhebung sowie das Vorhandensein eines ausgearbeiteten Schutz- und Hygienekonzeptes.

Sport
Kontaktfreier Sport ist möglich unter Beachtung der Kontaktbeschränkung (bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten) sowie zusätzlich in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren im Freien.

Körpernahe Dienstleistungen inklusive Friseuren und Fußpflegen
Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt. Eine Ausnahme gilt für Friseure und Fußpfleger insbesondere unter der Voraussetzung, dass die Beteiligten FFP2-Masken tragen (bei Kunden soweit die Art der Leistung es zulässt, bei Personal im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen).

Die Testpflicht vor dem Besuch von Friseuren und Fußpflegern enfällt.

Gastronomie
Die Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken ist zulässig, hierbei müssen Kund:innen eine FFP2-Maske tragen, ebenso Personal mit Kundenkontakt.

Schulen
Es findet an allen Schulen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Die konkrete Entscheidung, ob Präsenz- oder Wechselunterricht stattfindet, obliegt der jeweiligen Einrichtung.
Am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen. Hierfür haben die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests zu verfügen und dieses auf Anforderung vorzuweisen oder müssen in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.
Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein.
Für die Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen die Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist.

Kindertagesbetreuung
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder können nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
Schüler:innen dürfen an den Betreuungsangeboten nur teilnehmen, wenn sie entsprechend den für den Präsenzunterricht geltenden Vorgaben in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind.

Außerschulische Bildung
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.
Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art einer Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.
Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform erteilt werden. Dabei ist ein Mindestabstand von 2 m durchgehend und zuverlässig einzuhalten. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Für Schüler:innen gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt, weiter muss der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhalten.

Besuch von Heimbewohner:innen
Für den Besuch von Heimbewohner:innen ist die Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses erforderlich. Die dem Testergebnis zugrundeliegende Testung (PCR- oder Schnelltest) darf dabei höchstens 48 Stunden vor dem Besuch vorgenommen worden sein. Alternativ berechtigt ein in der Einrichtung unter Aufsicht vorgenommener Selbsttest (mit Zulassung) zum Heimbesuch.

Weitere Informationen

auf landkreis-wuerzburg.de/coronavirus

zu den Corona-Testzentren und Antigen-Schnellteststellen auf www.landkreis-wuerzburg.de/testzentren

zur Corona-Schutzimpfung auf www.landkreis-wuerzburg.de/impfzentren

30.04.2021

Amtsblatt Nr. 27 vom 30.04.2021 (PDF | 212 KB)

Das gilt im Landkreis Würzburg seit 23. April 2021, 0:00 Uhr:

Nächtliche Ausgangssperre
Von 22 bis 5 Uhr gilt eine nächtliche Ausgangssperre, es sei denn, für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:
• der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
• der Berufsausübung, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreter*innen von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,
• der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
• der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
• der Begleitung Sterbender,
• der Versorgung von Tieren oder
• aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Kontaktbeschränkung
• Gestattet sind Treffen des eigenen Haushaltes mit einer zusätzlichen weiteren Person. Kinder unter 14 Jahren werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Einzelhandel
Die Öffnung des Einzelhandels mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt.
Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel.
Zusätzlich ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (click & meet). Die Kunden dürfen das Ladengeschäft nur betreten, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder PCR-Tests nachweisen können. Weiterhin berechtigt ein vor Ort unter Aufsicht genommener Selbsttest zum Betreten des jeweiligen Geschäftes.

Kulturstätten
Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Ebenso Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten.

Sport
Kontaktfreier Individualsport im Freien ist alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erlaubt.

22.04.2021

Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV vom 22.04.2021 (PDF | 165 KB)

Begründung zur Änderung der 12. BayIfSMV vom 22.04.2021 (PDF | 203 KB)

16.04.2021

Amtsblatt Nr. 23 vom 16.04.2021 (PDF | 164 KB)

14.04.2021

Amtsblatt Nr. 21 vom 14.04.2021 (PDF | 176 KB)

PRESSEMITTEILUNG LANDRATSAMT WÜRZBURG VOM 14.04.2021

EINSTUFUNG DES LANDKREISES WÜRZBURG MIT EINER CORONA-INZIDENZ VON ÜBER 100 – DAS GILT AB DEM 16. APRIL 2021

Aufgrund der an drei aufeinanderfolgenden Tagen erhöhten 7-Tage-Inzidenz von über 100 hat das Landratsamt Würzburg nach den Vorgaben der 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eine amtliche Bekanntmachung erlassen.

In dieser wird der Landkreis Würzburg mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 eingestuft. Mit dieser Einstufung gelten ab 16. April 2021, 00.00 Uhr für den Bereich des Landkreises Würzburg folgende Regelungen:

Nächtliche Ausgangssperre
Von 22 bis 5 Uhr gilt eine nächtliche Ausgangssperre, es sei denn, der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist begründet aufgrund
• eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
• der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
• der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
• der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
• der Begleitung Sterbender,
• von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
• von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Kontaktbeschränkung
Gestattet sind Treffen des eigenen Haushaltes mit einer zusätzlichen weiteren Person. Kinder unter 14 Jahren werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Außerdem erlaubt ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.

Öffnung des Einzelhandels
Die Öffnung des Einzelhandels mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt.
Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel.

Zusätzlich ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (click & meet). Die Kunden dürfen das Ladengeschäft nur betreten, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen.

Öffnung von Kulturstätten
Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Ebenso Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten.

Sport
Kontaktfreier Sport im Freien ist unter Beachtung der Kontaktbeschränkung (eigener Haushalt plus eine weitere Person) zulässig.

Pressemitteilung des Landratsamtes Würzburg vom 13.04.2021

Neue Corona-Teststation auf dem Gelände von IKEA Würzburg

In Würzburg wird es ab kommenden Donnerstag, den 15. April eine weitere Teststation zur Durchführung von Antigen-Schnelltests geben. Sie entsteht auf dem Parkplatz von IKEA Würzburg auf der Mainfrankenhöhe 2. Die Teststation wird im Auftrag des Landratsamts Würzburg durch den Arbeiter-Samariter-Bund e. V. betrieben. Die Öffnungszeiten sind Montag bis Samstag von 9 bis 18 Uhr. An Sonn- und Feiertagen hat die Teststation geschlossen.
„Wir von IKEA möchten unseren Teil dazu beitragen, die Corona-Pandemie bestmöglich einzudämmen. Deshalb sind wir aktiv auf das Landratsamt zugegangen, um einen Teil unseres Parkplatzes, als weitere öffentliche Stelle zur Durchführung von Antigen-Schnelltests anzubieten.“, erklären Andreas Hofmann (Market Manager) und Marco Gentile (Marketingverantwortlicher) von IKEA Würzburg.

Unter www.asb-testzentrum.de können sich alle Bürger*innen, die sich kostenlos testen lassen möchten, online registrieren und für einen Termin anmelden. Daraufhin erhält man eine E-Mail mit persönlichen QR-Code. Dieser ist dann ausgedruckt oder auf dem Smartphone an der Teststation zusammen mit dem Personalausweis vorzulegen.

Michael Holzwarth, Geschäftsführer beim Regionalverband Würzburg-Mainfranken des Arbeiter-Samariter-Bund erklärt: „Für Personen ohne Zugang zu technischen Endgeräten und Internet besteht die Möglichkeit, sich vor Ort mittels Datenblatt zu registrieren. Wir empfehlen aber die Online-Variante, um die Ergebnisse schnell und zuverlässig zu übermitteln. Nach etwa 20 Minuten erhält man dann eine automatisierte E-Mail mit seinem persönlichen Testergebnis, welches dann im persönlichen User-Bereich zum Download und zum Ausdruck zur Verfügung steht. Für Personen ohne Zugang zu technischen Endgeräten und Internet besteht auf Anfrage auch die Möglichkeit, das Zertifikat vor Ort ausdrucken zu lassen.”

Oberbürgermeister Dr. Christian Schuchardt, Landrat Thomas Eberth und Paul Justice, zuständig für das Testmanagement beim Landratsamt Würzburg, schätzen das Angebot seitens IKEA und freuen sich, dass mit dem ASB Würzburg ein lokaler Partner als Betreiber der Teststelle auf dem IKEA Betriebsgelände vermittelt werden konnte.
Landrat Thomas Eberth hofft, dass die neue Teststelle rege von der Bevölkerung angenommen wird und betont: „Ich bin froh und dankbar, dass IKEA und der ASB Würzburg am nordöstlichen Einfallstor der Stadt Würzburg nun eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zum Testen der Bevölkerung anbieten und die Test-Strategie von Stadt und Landkreis Würzburg damit um einen weiteren Baustein erweitert wird. Ich danke den Verantwortlichen von IKEA und hoffe auch, dass ein solches Konzept weitere Unternehmen animiert, Plätze für Teststellen anzubieten.“
Paul Justice vom Testmanagement erklärt zudem: „Durch die sehr günstige geographische Lage und hervorragende Verkehrsanbindung wird die Teststelle eine wichtige Funktion im gemeinsamen Kampf von Stadt und Landkreis zur Bewältigung der Pandemie wahrnehmen. Mein Dank gilt auch dem Amt für Zivil- und Brandschutz der Stadt Würzburg, welches mit Gerät und Manpower wesentlich zur Realisierung der Teststelle beigetragen hat.“

 

12.04.2021

Amtsblatt Nr. 18 vom 11.04.2021 (PDF | 164 KB)

09.04.2021

Amtsblatt Nr. 17 vom 09.04.2021 (PDF | 163 KB)

08.04.2021

Beschluss des bayerischen Kabinetts 07.04.2021 (PDF | 128 KB)

25.03.2021

Der Beschluss hinsichtlich der Osterruhe wurde von Bundeskanzlerin Angela Merkel zurück genommen

23.03.2021

Beschluss Bund und Länder 22.03.2021 (PDF | 68 KB)

19.03.2021

Bekanntmachung der Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 im Landkreis (PDF | 177 KB)

15.03.2021

Bekanntmachung der Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 im Landkreis (PDF | 129 KB)

10.03.2021

Infografik zur Öffnungsstrategie (PNG | 3107 MB)

Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

www.corona-katastrophenschutz.bayern.de

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08.03.2021

12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (PDF | 282 KB)

Begründung zur 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (PDF | 188 KB)

04.03.2021

Beschluss des Bayerischen Kabinetts vom 04.03.2021

Beschluss Bund-Länder 03.03.2021

15.02.2021

Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (PDF | 182 KB)

Begründung zur Änderung 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (PDF | 183 KB)

22.01.2021

Kostenfreie Schutzmasken für pflegende Angehörige

Seit Montag, den 18. Januar 2021, sind FFP2-Masken im Öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel verpflichtend zu tragen. Um vor allem pflegende Angehörige zu unterstützen, stellen der Freistaat Bayern und das Landratsamt Würzburg FFP2 Schutzmasken kostenfrei zur Verfügung.

Die Ausgabe von 3 Masken an die Hauptpflegeperson erfolgt über die Gemeindeverwaltung, in der die pflegebedürftige Person gemeldet ist.

In Eisingen erfolgt die Ausgabe von Mo – Fr, 9 bis 12 Uhr im Rathaus (solange der Vorrat reicht)

Um besser planen zu können, bitten wir vor Abholung um kurze telefonische Anmeldung unter 09306-9063-26.

Bitte beachten Sie, dass zur Wahrung des Abstands immer nur 1 Person das Rathaus betreten darf (bitte klingeln).

Bitte bringen Sie das Schreiben der Pflegekasse mit Feststellung des Pflegegrades der /des Pflegebedürftigen als Nachweis der Bezugsberechtigung mit.

Empfänger von Grundsicherungsleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung nach SGB XII, Hilfe zum Lebensunterhalt) sowie Obdachlose und Nutzer von Tafeln erhalten zunächst fünf FFP2-Masken über das Landratsamt Würzburg.

https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html

https://www.fh-muenster.de/ffp2

21.01.2021

Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (PDF | 132 KB)

Begründung der Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (PDF | 130 KB)

18.01.2021

Ab heute gilt die FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel und im ÖPNV

Wie FFP2-Masken mehrfach verwendet werden können

Der Landkreis Würzburg versorgt derzeit seine Kommunen im Auftrag des Freistaates Bayern insbesondere auch Bedürftige, beispielsweise Empfänger von Grundsicherungsleistungen, mit kostenlosen FFP2- oder vergleichbaren Schutzmasken (KN95). Die Verteilung erledigt die Kreisbrandinspektion des Landkreises in bewährter Form.

Sofern FFP2- oder vergleichbare Schutzmasken nur kurzzeitig getragen werden, wie etwa beim Einkaufen oder im ÖPNV, hat das Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte und auch die Fachhochschule Münster Hinweise zur Wiederverwendung erstellt. Dort werden zwei Desinfektionsverfahren empfohlen:

Desinfektionsverfahren: 7 Tage Trocknen bei Raumluft

Das Coronavirus ist auch bei Raumtemperatur über einen langen Zeitraum auf Maskenmaterialien infektiös. Wenn Sie die Maske z. B. an einem Montag zum Einkaufen oder im ÖPNV benutzen, lassen Sie die Maske die nächsten sechs Wochentage bei Raumluft trocknen (am besten luftig aufgehängt). Am darauffolgenden Montag, also nach einer Woche Trocknung, können Sie die Maske wieder benutzen.

Trocknen im Ofen bei 80°C bei Ober- und Unterhitze

Mit dem Verfahren „Trockene Hitze 80°C für 60 Minuten“ kann das Coronavirus vollständig inaktiviert werden. Außerhalb des Backofens ist das saubere Backofenrost/Gitter mit Backpapier zu belegen. Legen Sie die trockene Maske und ein Braten- bzw. Backofenthermometer auf das Backpapier, belassen es aber noch außerhalb des Backofens. Stellen Sie den Backofen auf 80°C Ober- und Unterhitze ein. Ob sich auch bei einer Umluft-/Heißluft-Einstellung Erreger von der Maske lösen können, ist nicht bekannt. Nach der Vorheizzeit schieben Sie das Rost samt Maske(n) in den Ofen. Achten Sie auf ausreichend Abstand der Masken zu Ober- und Unterboden des Ofens (ca. 10 cm, kleine Öfen sind ungeeignet). Belassen Sie die Schutzmasken 60 Minuten im geschlossenen Ofen, öffnen sie diesen bitte nicht zwischendurch. Stellen Sie den Ofen nach 60 Minuten ab und lassen die Maske anschließend auf dem Rost außerhalb des Backofens abkühlen. Die Maske sollte auf diese Art nur fünf Mal wiederaufbereitet und dann im Hausmüll entsorgt werden.

Weitere Hinweise, auch zur eigenverantwortlichen Desinfektion und Wiederverwendung, sind unter https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html und https://www.fh-muenster.de/ffp2 zu finden.

Wiederverwendung FFP2-Masken (PDF | 1759 KB)

Prüfnormenvergleich Filterschutzmasken (PDF | 70 KB)

08.01.2021

Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (PDF | 131 KB)

Begründung zur Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (PDF | 141 KB)

15.12.2020

11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (PDF | 209 KB)

Begründung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (PDF | 159 KB)

06.12.2020

Ministerrat beschließt weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie (PDF | 164 KB)

Bekanntmachung des Katastrophenfalls (PDF | 125 KB)

Beschluss vom 28.10.2020 (PDF | 49 KB)

Corona-Strategie Bayern (JPG | 7120 KB), Merkblatt Corona-Ampel (PDF | 167 KB)

Landratsamt Würzburg

Stadt Würzburg

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

 

 

Bildquelle: geralt auf pixabay

eisingen wappen
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