Bekanntmachung Wasserschutzgebiet
BEKANNTMACHUNG
der erneuten öffentlichen Auslegung
Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets
„Zeller Stollen“
Wasserrecht;
Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Zeller Stollen“ für die Sicherung der öffentlichen Trinkwassergewinnung durch die Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH (TWV) durch das Wasserwerk Zeller Stollen, in der Gemarkung Würzburg der Stadt Würzburg, in der Gemarkung Zell a.M. der Gemeinde Zell a.M., in der Gemarkung Oberleinach der Gemeinde Leinach, in der Gemarkung Greußenheim der Gemeinde Greußenheim, in der Gemarkung Hettstadt der Gemeinde Hettstadt, in der Gemarkung Höchberg der Gemeinde Höchberg, in den Gemarkungen Waldbüttelbrunn und Roßbrunn der Gemeinde Waldbüttelbrunn, in der Gemarkung Eisingen der Gemeinde Eisingen, in der Gemarkung Waldbrunn der Gemeinde Waldbrunn, in der Gemarkung Uettingen in der Gemeinde Uettingen, in der Gemarkung Helmstadt der Gemeinde Helmstadt, in den Gemarkungen Ober- und Unteralterheim der Gemeinde Altertheim, im gemeindefreien Gebiet der Gemarkung Irtenberger Wald, Landkreis Würzburg
Erneute öffentliche Auslegung der Unterlagen
Die Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH (TWV) hat am 22.03.2022, aktualisiert am 21.12.2022, beim Landratsamt Würzburg, Untere Wasserrechtsbehörde, für die im Landkreis Würzburg liegenden Teilflächen des Grundwassereinzugsgebiets der Trinkwassergewinnungsanlagen Wasserwerk „Zeller Stollen“ gem. § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Art. 31 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) die Neufestsetzung eines Wasserschutzgebiets beantragt.
Das 1978 festgesetzte, bisher ca. 8 m² große Wasserschutzgebiet soll auf eine Gesamtgröße von rund 66 km2 erweitert werden. Der größte Teil des Schutzgebiets wird im Freistaat Bayern, ein kleinerer Teil im Land Baden-Württemberg liegen. Der Bayerische Teil soll sich künftig über Grundstücke in den folgenden Städten, Märkten, Gemeinden und gemeindefreien Gebieten erstrecken: Altertheim, Eisingen, Greußenheim, Helmstadt, Hettstadt, Höchberg, Irtenberger Wald, Leinach, Uettingen, Waldbrunn, Waldbüttelbrunn, Zell a. Main, Würzburg (Stadt). Für den baden-württembergischen Teil im Bereich der Gemeinde Großrinderfeld, Gemarkung Gerchsheim, im Main-Tauber-Kreis des Bundeslandes Baden-Württemberg hat die TWV beim Landratsamt Main-Tauber-Kreis ebenfalls die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beantragt. Hierfür wird ein gesondertes Verfahren durchgeführt.
Im Schutzgebiet sollen künftig bestimmte Handlungen, die die Versorgung mit Trinkwasser aus den „Zeller Stollen“ beeinträchtigen können, verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden. Zu diesem Zweck wurde der Entwurf einer Schutzgebietsverordnung mit den zugehörigen Karten und Unterlagen (Planunterlagen) erstellt.
Die Planunterlagen umfassen insbesondere den Entwurf der geplanten Wasserschutzgebietsverordnung einschließlich Lageplänen, aus denen sich der räumliche Umgriff des Wasserschutzgebiets und der einzelnen Schutzzonen ergibt, das Abgrenzungskonzept für die Außengrenzen des geplanten Wasserschutzgebiets, den Erläuterungsbericht nebst hydrogeologischer, hydrologischer, geologischer und tektonischer Untersuchungen sowie die Stellungnahmen des amtlichen Sachverständigen im Wasserschutzgebietsverfahren (Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg).
Hiermit erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der erneuten Auslegung der Planunterlagen für die Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets Zeller Stollen gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 3, 73 Abs. 3 Satz 2 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 bis 5 BayVwVfG.
Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung über die Auslegung des Entwurfs der Wasserschutzgebietsverordnung gegenüber den Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die zu erlassende Verordnung einzulegen.
Die Planunterlagen für die Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes „Zeller Stollen“ werden in der Zeit vom
22.05.2026 bis zum 22.06.2026
auf der Internetseite des Landratsamts Würzburg unter
https://www.landkreis-wuerzburg.de/zeller-quellstollen
zugänglich gemacht
und zusätzlich
im Landratsamt Würzburg, Zeppelinstraße 15 in 97072 Würzburg, Raum K12 (EG) im Haupthaus hinter der Information während der Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
sowie Montag- und Donnerstagnachmittag: 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr
zur Einsicht ausgelegt.
Jede Person, deren Belange durch die geplante Wasserschutzgebietsverordnung „Zeller Stollen“ berührt werden, kann vom Beginn der Auslegung am 22.05.2026 bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist,
also bis einschließlich 06.07.2026 (Einwendungsfrist),
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Eisingen, Pfarrer-Henninger-Weg 10, 97249 Eisingen oder beim Landratsamt Würzburg, Untere Wasserrechtsbehörde, Zeppelinstr. 15, 97072 Würzburg (Besucheradresse: Klingholz, Haus 17, 97232 Giebelstadt), Einwendungen gegen die vorgeschlagene Wasserschutzgebietsverordnung und das vorgeschlagene Wasserschutzgebiet erheben.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die abschließende Entscheidung des Landratsamts Würzburg einzulegen, können innerhalb der oben genannten Einwendungsfrist Stellungnahmen abgeben.
Auf eine die Schriftform ersetzende Übermittlung der Einwendungen und Stellungnahmen in elektronischer Form i.S.d. Art. 3a Abs. 2 und 3 BayVwVfG (z.B. mittels qualifizierter elektronischer Signatur) wird ausdrücklich hingewiesen. Einwendungen und Stellungnahmen in elektronischer Form sind an nachfolgende Adresse zu richten:
zeller-quellen@lra-wue.bayern.de
Eine Übermittlung von Einwendungen und Stellungnahmen mittels einfacher E-Mail erfüllt nicht die Voraussetzungen einer die Schriftform ersetzenden Übermittlung in elektronischer Form i.S.d. Art 3a Abs. 2 und 3 BayVwVfG.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die abschließende Entscheidung des Landratsamtes einzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der ersten Auslegung erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen ihre Gültigkeiten behalten und nicht erneut vorgebracht werden müssen. Sie werden im weiteren Verfahren weiterhin berücksichtigt werden. Das Recht, sich erneut zu beteiligen, bleibt hiervon unberührt.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass Betroffene, die sich im Rahmen der ersten Beteiligung nicht beteiligt haben, hierdurch nicht von einer Beteiligung ausgeschlossen sind.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig (in der Regel zwei Wochen vor dem Erörterungstermin) abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu den Planunterlagen mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, nochmals erörtern (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 4 BayWG).
Sofern ein weiterer Erörterungstermin stattfindet, wird dieser mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden und diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, und die Vereinigungen, die fristgerecht Stellung genommen haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können die Behörden und diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. als Vereinigung fristgerecht Stellung genommen haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne diesen verhandelt werden.
Wer Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die bei der Entscheidung über die Wasserschutzgebietsverordnung „Zeller Stollen“ nicht oder nur teilweise berücksichtigt worden sind, wird über die Gründe der Nichtberücksichtigung unterrichtet. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen und Stellungnahmen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Giebelstadt, 16.04.2026
Untere Wasserrechtsbehörde
Landratsamt Würzburg
Gez. Kerwer
Regierungsrätin