Satzungen und Verordnungen in der Gemeinde Eisingen
Erlass von Satzungen und Verordnungen
Die Gemeinde Eisingen hat zwei Möglichkeiten, um rechtsetzend tätig zu werden: sie kann Satzungen und Verordnungen erlassen. Bei beiden handelt sich um Regelungen, die mit verbindlicher Kraft gegenüber jedermann für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gewisse Rechtsfolgen festlegen, insbesondere Rechte und Pflichten begründen.
Satzungen und Verordnungen unterscheiden sich im Wesentlichen durch ihren Regelungsgegenstand:
Satzungen werden erlassen, um gemeindliche Angelegenheiten zu regeln. Die Befugnis zum Satzungserlass folgt grundsätzlich aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht, das auch die Rechtsetzungsautonomie umfasst.
Das Verfahren zum Satzungserlass ist in der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern geregelt. Satzungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde bedürfen dabei keiner gesonderten Ermächtigung, wenn sie nicht in Rechte Dritter eingreifen oder Verpflichtungen Dritter berühren. Der Erlass von Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten sowie von Satzungen, die Verstöße gegen ihre Regelungen mit Geldbuße bedrohen (= bewehrte Satzungen), sind dagegen nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig.
Beispiele für gemeindliche Satzungen sind Satzungen mit Anschluss- und Benutzungszwang im Wasser- und Abwasserbereich oder Beitrags- und Gebührensatzungen nach dem Kommunalabgabengesetz.
Bei den gemeindlichen Verordnungen steht demgegenüber in der Regel ein sicherheitsrechtlicher Zweck im Vordergrund. Beispielsweise kann durch eine Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden eingeschränkt werden.
Der Erlass von Verordnungen ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. Allgemeine Regelungen zum Verfahren beim Erlass kommunaler Verordnungen finden sich im Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Das LStVG und andere Gesetze enthalten überdies Ermächtigungen zum Erlass gemeindlicher Verordnungen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Regelungen der Gemeinde Eisingen
- Anleinpflicht für Hunde
- Friedhofs- und Bestattungssatzung
- Geschäftsordnung für den Gemeinderat
- Räum- und Streupflicht
- Satzung für die Festlegung des „Sanierungsgebietes im Altort Eisingen“
- Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage
- Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
- Satzung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
- Stellplatzsatzung
- Hundesteuersatzung
- Überwuchs von Sträuchern und Anpflanzungen in öffentliche Verkehrsflächen
Anleinpflicht für Hunde
In Eisingen besteht eine Anleinpflicht für Kampfhunde und für Hunde ab einer Schulterhöhe von 50 cm. Derartige Hunde sind nach der einschlägigen Gemeindeverordnung auf folgenden Straße und Wegen an der Leine zu führen:
- auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des bebauten Ortsbereichs einschließlich allen Erschließungsstraßen und Neubaugebieten
- außerhalb des bebauten Ortsbereichs auf dem Wirtschaftsweg ab Ende Höhenweg bis zur Einmündung in die Merowingerstraße, auf dem Wirtschaftsweg Höhe Wasserhochbehälter ab dem Westtor des St. Josef Stifts bis zur Einmündung in die Gemeindeverbindungsstraße einschließlich der entlang dieser Straße verlaufenden Gehwege bis zum Edeka-Markt, auf dem Wirtschaftsweg ab dem Kinderspielplatz Alter-Hettstadter-Weg bis zur Zweckverbandskläranlage.
Verstöße gegen die Anleinpflicht größerer Hunde und von Kampfhunden können von der Gemeinde mit Bußgeld geahndet werden.
Friedhofs- und Bestattungssatzung
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Eisingen – 3. Änderung (PDF | 228 KB)
Friedhofsgebühren der Gemeinde Eisingen – Änderung 2009 (PDF | 190 KB)
Friedhofssatzung der Gemeinde Eisingen (PDF | 309 KB)
Geschäftsordnung für den Gemeinderat
Geschäftsordnung der Gemeinde Eisingen – GeschO 23.07.2020 (PDF | 10 MB)
Räum- und Streupflicht
Winterdienst und ReinigungsVO der Gemeinde Eisingen vom 30.09.2021 (PDF | 2 MB)
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
nachdem bekanntlich der Winter jedes Jahr von neuem vor der Tür steht, möchte die Gemeinde auf die Räum- und Streupflicht der Anwohner für die Gehwege an den Ortsstraßen hinweisen, die nach der gemeindlichen Verordnung wie folgt geregelt ist:
- an Werktagen ab 7.00 Uhr
- an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr
Das Räumen und Streuen ist bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung für Gefahren, für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben den Gehwegen so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten und Kanaleinlaufschächte sind bei der Räumung freizuhalten.
Gegen Glätte sollten nur geeignete abstumpfende Stoffe (z. B. Sand, Splitt) , nicht jedoch Tausalz oder ätzende Mittel im Interesse der Umwelt verwendet werden. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist auch das Streuen von Tausalz (ugs. Streusalz) zulässig.
Zu streuen sind jeweils die Gehwege auf jeder Straßenseite. In Straßen mit Gehweg nur auf einer Fahrbahnseite wird als Sicherungsfläche für das Schneeräumen der vorhandene Gehsteig bestimmt bzw. der dem Fußgängerverkehr dienende Teil am Rand der öffentlichen Straße in einer Breite von 1,0 m, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.
Alle diese Regelungen gelten auch für unbebaute Grundstücke und deren Eigentümer. Die Anwohner werden gebeten, die Räum- und Streupflicht ernst zu nehmen, da sie bei Unfällen privat haften.
Bei dieser Gelegenheit möchte die Gemeinde auch alle Kfz-Führer bitten, die geltenden Geschwindigkeitsvorschriften zu beachten und bei Schneematsch angepasst zu fahren.
Die Folgen von Wintereinbrüchen lassen sich am besten mildern, wenn alle sich der Situation angepasst und partnerschaftlich verhalten.
Satzung für die Festlegung des „Sanierungsgebietes im Altort Eisingen“
Sanierungssatzung der Gemeinde Eisingen (PDF | 408 KB)
Sanierungssatzung der Gemeinde Eisingen Anlage 1 (PDF | 92 KB)
Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage
Entwässerungssatzung der Gemeinde Eisingen (PDF | 62 KB)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Eisingen 2019 (PDF | 1,8 MB)
Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Eisingen (PDF | 1,6 MB)
Wasserabgabesatzung WAS der Gemeinde Eisingen Stand 2024 (PDF | 5 MB)
Satzung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
Gemeindeverfassungsrecht der Gemeinde Eisingen 2014
Stellplatzsatzung
Stellplatzsatzung der Gemeinde Eisingen (PDF | 3,4 MB)
Stellplatzsatzung der Gemeinde Eisingen 1. Änderung (PDF | 15 KB)
Hundesteuersatzung
Hundesteuersatzung der Gemeinde Eisingen 2023 (PDF | 517 KB)
Erdaushubdeponie
Benutzungssatzung Erdaushubdeponie der Gemeinde Eisingen (PDF | 958 KB)
Änderung der Gebührensatzung Erdaushubdeponie der Gemeinde Eisingen (PDF | 372 KB)
Grüngestaltungssatzung
Grüngestaltungssatzung der Gemeinde Eisingen (PDF | 819 KB)
Grünflächenhandbuch Gemeinde Eisingen (PDF | 17 MB)
Überwuchs von Sträuchern und Anpflanzungen in öffentliche Verkehrsflächen
Die Gemeinde weist wieder darauf hin, dass Eigentümer von Grundstücken Anpflanzungen jeglicher Art, zur Grenze an öffentlichen Verkehrsflächen hin, in regelmäßigen Abständen zurückschneiden müssen.
Leider ist immer wieder festzustellen, dass Bepflanzungen privater Grundstücke in die Sichtdreiecke an Kreuzungen oder in den angrenzenden Gehweg oder die Fahrbahn hineinwachsen. Dadurch wird der öffentliche Verkehr behindert und gefährdet, besonders bei Straßeneinmündungen, auch wird den Fußgängern oft die Benutzung der Gehsteige unmöglich gemacht.
Für Überwuchs Verantwortliche werden deshalb aufgefordert, diesen unverzüglich zu beseitigen oder zurückzuschneiden oder diese Arbeiten von einer beauftragten Person bzw. Firma durchführen zu lassen. In hartnäckigen Fällen ist es aber auch möglich, dass der Grundstückseigentümer Post seitens der Gemeindeverwaltung erhält. Schriftlich wird dann dazu aufgefordert, innerhalb einer kurzen Frist die störenden Pflanzen zurückzuschneiden oder zu beseitigen. Passiert das nicht in der gesetzten Frist, kann dies auch auf Kosten des Eigentümers veranlasst werden.
Sichtdreieck bedeutet das Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen will. Dazu benötigt er eine gewisse Zeitspanne. Die Wegstrecke, die ein Fahrzeug auf der bevorrechtigten Straße innerhalb dieser Zeit zurücklegen kann, muss in jede Richtung frei überschaubar sein. Vom Standpunkt des Verkehrsteilnehmers auf der unterordneten Straße ergibt sich durch diese Wegstrecke ein Sichtdreieck.
Das Lichtraumprofil (Durchgangs- bzw. Durchfahrtshöhe einer Straße) muss im Gehweg-/Radwegbereich 2,50 m und im Fahrbahnbereich 4,50 m betragen. Die seitliche Begrenzung ist identisch mit der Straßenbegrenzungslinie bzw. Grundstücksgrenze.
Bitte beachten Sie auch bei Neupflanzungen, dass genügend Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten wird, um ein sofortiges Herauswachsen zu verhindern.