Bekanntmachung
Wasserrecht – Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Zeller Quellstollen“ für die Sicherung der öffentlichen Trinkwassergewinnung durch die Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH (TWV) im Wasserwerk Zeller Stollen, Landkreis Würzburg und Stadt Würzburg;
Öffentliche Auslegung der Unterlagen
Das Wasserversorgungsunternehmen Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH hat beim Landratsamt Würzburg, Untere Wasserrechtsbehörde, Unterlagen zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes „Zeller Quellstollen“ eingereicht. Das bestehende Wasserschutzgebiet soll erweitert und neu festgesetzt werden und sich künftig über Grundstücke der folgenden Städte, Märkte, Gemeinden und gemeindefreien Gebiete erstrecken: Altertheim, Eisingen, Greußenheim, Helmstadt, Hettstadt, Höchberg, Irtenberger Wald, Leinach, Uettingen, Waldbrunn, Waldbüttelbrunn und Zell a. Main sowie Würzburg.
Die Unterlagen zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Zeller Quellstollen“ werden für den Zeitraum vom
08.01.2024 bis zum 07.02.2024
im Sitzungssaal des Rathauses während der Öffnungszeiten ausgelegt.
Die Unterlagen zum geplanten Wasserschutzgebiet können zusätzlich auf der folgenden Homepage des Landratsamtes Würzburg eingesehen werden:
www.landkreis-wuerzburg.de/Bürger-Politik-Verwaltung/Bekanntmachungen
Jede Person, deren Belange durch das geplante Wasserschutzgebiet „Zeller Quellstollen“ berührt werden, kann vom Beginn der Auslegung am 08.01.2024 bis einschließlich 21.02.2024 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Eisingen oder beim Landratsamt Würzburg, Untere Wasserrechtsbehörde, Zeppelinstr. 15, 97072 Würzburg (Besucheradresse: Klingholz, Haus 17, 97232 Giebelstadt), Einwendungen gegen die vorgelegte Wasserschutzgebietsverordnung und das vorgeschlagene Wasserschutzgebiet erheben. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die abschließende Entscheidung des Landratsamts Würzburg einzulegen, können innerhalb der oben genannten Einwendungsfrist Stellungnahmen abgeben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die abschließende Entscheidung des Landratsamtes einzulegen.
Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden nach Ablauf der Einwendungsfrist erörtert. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden gesondert über den Erörterungstermin benachrichtigt. Falls mehr als 50 Beteiligte Einwendungen erhoben haben, können diese abweichend durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Bei Ausbleiben eines oder einer Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn oder sie verhandelt werden.
Wer Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die bei der Entscheidung über die Wasserschutzgebietsverordnung „Zeller Quellstollen“ nicht oder nur teilweise berücksichtigt worden sind, wird über die Gründe der Nichtberücksichtigung unterrichtet. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen an Einwender vorzunehmen sind.
Bildquelle: Landratsamt Würzburg – Herbert Ehehalt